Technische Zusammenfassung
Kernaussagen des Artikels:

Die teuersten Fehler entstehen durch einen zu spät festgelegten falschen Konformitätsbewertungsweg, der eine Überarbeitung des Projekts und der Dokumentation erforderlich machen kann. Der Artikel betont, dass Modul A nur dann ausreicht, wenn der Hersteller die Konformität des Produkts selbstständig und überzeugend nachweisen kann.

  • Die Frage nach der Benannten Stelle muss bereits in der Konzeptphase geklärt werden, nicht erst bei CE und der Dokumentation.
  • Ob eine Drittstelle beteiligt werden muss, hängt von der rechtlichen Einordnung des Produkts, seiner Verwendung und dem Konformitätsbewertungsverfahren ab.
  • Modul A ist nicht der Standard; es ist erst zulässig, nachdem das Produkt korrekt eingestuft und die Verantwortlichkeiten festgelegt wurden.
  • Beim Modul A trägt der Hersteller die volle Verantwortung dafür, die Konformität nachzuweisen, die Risikobeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Nachweise bereitzustellen.
  • Probleme treten bei komplexen Produkten und nicht standardmäßigen Sicherheitsfunktionen auf, wenn die Begründung unvollständig ist.

Die Frage nach der Zusammenarbeit mit einer Benannten Stelle wird im Projekt viel zu oft zum falschen Zeitpunkt gestellt. Meist nicht dann, wenn das Produktkonzept und die Sicherheitslogik entstehen, sondern erst bei der Zusammenstellung der Dokumentation, der Vorbereitung der EU-Konformitätserklärung oder kurz vor der CE-Kennzeichnung. Genau dann zeigt sich, dass das Problem nicht in der bloßen Verfahrensfrage liegt, sondern in früheren Annahmen: in der rechtlichen Einordnung des Produkts, den Grenzen der Verantwortlichkeit, dem Umfang der Modernisierung oder Integration sowie der Qualität der Nachweisdokumentation. Deshalb lautet die richtige Frage nicht, ob man eine Benannte Stelle „einbeziehen“ sollte, sondern wann ihre Mitwirkung zwingend erforderlich ist und wann der Hersteller bei Modul A bleiben und den gesamten Weg der Konformitätsbewertung eigenständig vertreten kann.

Der teuerste Fehler entsteht vor dem Audit

Die teuersten Fehler entstehen nicht durch den Kontakt mit der Benannten Stelle selbst, sondern durch eine falsche Ausgangsbewertung zu Beginn des Projekts. In der Praxis werden häufig drei Ebenen miteinander vermischt: die sicherheitsgerechte Konstruktion, die Konformitätsbewertung und die formale Beteiligung einer dritten Stelle. Diese Aspekte hängen zusammen, sind aber nicht identisch. Eine Maschine kann technisch gut konstruiert sein und dennoch keine Beteiligung einer Benannten Stelle erfordern. Umgekehrt unterliegt ein Produkt mit komplexer Architektur und erhöhtem technischem Risiko nicht automatisch einem solchen Verfahren, nur weil das Team es als „schwierig“ einstuft. Ob die Mitwirkung einer dritten Stelle erforderlich ist, entscheidet die rechtliche Einordnung des Produkts, seine bestimmungsgemäße Verwendung, die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung sowie das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren.

Das wirkt sich unmittelbar auf die Projektführung aus. Die Frage nach der Benannten Stelle ist der Frage nachgelagert, was überhaupt in Verkehr gebracht werden soll: eine Maschine, eine Gesamtheit von Maschinen, eine unvollständige Maschine oder ein anderes Produkt, das gesonderten Vorschriften unterliegt. Erst wenn diese Grundlage geklärt ist, lässt sich bestimmen, welche Vorschriften anwendbar sind und welcher Weg der Konformitätsbewertung zulässig ist. In vielen Organisationen wird Modul A jedoch zu früh als Standardvariante angenommen – noch bevor die Produkteinordnung abgeschlossen ist und bevor die Verantwortung des Herstellers, Importeurs oder Integrators geklärt wurde. Damit wird die richtige Reihenfolge der Entscheidungen umgekehrt.

In der Praxis tritt dieses Problem selten schon im ersten Gespräch über Konformität zutage. Meist kehrt es erst dann zurück, wenn das technische Konzept bereits feststeht: Die mechanische Konstruktion ist abgeschlossen, Komponenten sind bestellt, die Anleitung ist erstellt und die Kennzeichnung ist eingeplant. In diesem Moment zeigt sich, dass der gewählte Weg der Konformitätsbewertung falsch oder unvollständig war. Die Folge ist nicht nur das Risiko eines Streits mit der Marktüberwachungsbehörde. Viel häufiger müssen Schutzeinrichtungen umgebaut, die Architektur der Steuerungssysteme geändert, Prüfungen erweitert, Anleitungen, Erklärungen und Kennzeichnungen korrigiert oder die gesamte technische Begründung für die Sicherheit des Produkts neu aufgebaut werden. Die Kosten entstehen dann nicht durch das Verfahren selbst, sondern dadurch, dass auf Entscheidungen zurückgekommen werden muss, die deutlich früher hätten getroffen werden müssen.

Um das zu vermeiden, müssen vor dem Einfrieren des technischen Konzepts vier Punkte geklärt werden:

  • die Einordnung des Produkts und seine bestimmungsgemäße Verwendung,
  • die anwendbaren Vorschriften,
  • das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren,
  • ob die Mitwirkung einer Benannten Stelle verpflichtend ist oder ob Modul A weiterhin ausreicht.

Erst diese Reihenfolge ermöglicht es, zu beurteilen, ob eine eigenständige Konformitätsbewertung organisatorisch und rechtlich tragfähig ist. Im polnischen und europäischen Rechtsrahmen geht es nicht um Vorsicht um der Vorsicht willen, sondern darum, dass die Konformitätsentscheidung im Projekt, in der Dokumentation und in der tatsächlichen Nutzungsweise verankert ist. Modul A ist kein Ausgangspunkt. Es ist das Ergebnis einer korrekt vorgenommenen Produkteinordnung und einer sauber aufgebauten technischen Dokumentation.

Wo Modul A tatsächlich endet

Die Grenze von Modul A ist dort erreicht, wo der Hersteller nicht mehr in der Lage ist, die Konformität des Produkts im Rahmen der internen Fertigungskontrolle eigenständig und überzeugend nachzuweisen. Es handelt sich nicht um ein „leichteres“ Verfahren und auch nicht um eines, das die Verantwortung verringert. Im Gegenteil: Da keine dritte Stelle beteiligt ist, liegt die volle Last der korrekten Produkteinordnung, der Auswahl der Anforderungen, der Risikobeurteilung, der Festlegung von Schutzmaßnahmen und der Zusammenstellung der Nachweise beim Hersteller. Modul A ist nur dann ausreichend, wenn das Team nicht nur darlegen kann, dass das Produkt sicher ist, sondern auch, warum genau dieser Weg der Konformitätsbewertung für dieses Produkt in seiner tatsächlichen Zweckbestimmung und Konfiguration zulässig war.

Aus Sicht der Entwicklung bedeutet das: Die Entscheidung über den Konformitätsweg lässt sich nicht von den Konstruktionsentscheidungen trennen. Im Maschinenbereich ist nicht nur die Funktion des Produkts maßgeblich, sondern auch, ob es in Kategorien fällt, für die besondere Verfahrensanforderungen gelten, und ob der Hersteller den Konformitätsnachweis tatsächlich auf technische Lösungen stützt, die den ermittelten Gefährdungen sachgerecht zugeordnet wurden. Die bloße Aussage, die Lösungen seien „normkonform“, reicht nicht aus. Nachgewiesen werden müssen ihre sachgerechte Auswahl, die Übereinstimmung mit der Risikobeurteilung und die tatsächliche Umsetzung in Konstruktion, Software, Steuerung und Benutzerdokumentation.

In der Praxis zeigt sich diese Grenze am deutlichsten bei Produkten mit Sicherheitsfunktionen, die nicht standardmäßig umgesetzt wurden oder deutlich von den in der jeweiligen Branche üblichen Lösungen abweichen. Der Hersteller möchte möglicherweise bei der internen Fertigungskontrolle bleiben, weil er das Produkt kennt, über ein eigenes Konstruktionsteam verfügt und die Dokumentation erstellt hat. Problematisch wird es dann, wenn die Risikobeurteilung die Auswahl der Schutzmaßnahmen nicht schlüssig trägt, die Beschreibung der Sicherheitsfunktionen nicht der tatsächlichen Steuerungslogik entspricht und die Begründung der gewählten Abweichungen unvollständig ist. In einer solchen Situation wird der eigenständige Weg schwer vertretbar, selbst wenn sich die Pflicht zur Einbindung einer Benannten Stelle noch nicht unmittelbar aus einer zwingenden Verfahrensvorgabe ergibt.

Ähnlich ist es bei komplexen Produkten, die gleichzeitig mehreren Konformitätsregimen unterliegen. Die rein technische Richtigkeit einer Lösung entscheidet dann noch nicht darüber, ob man bei Modul A bleiben kann. Maßgeblich ist auch, wie die einzelnen Verfahren ineinandergreifen und welche Bedingungen in jedem von ihnen erfüllt werden müssen. Gerade in solchen Fällen wird prozedurale Eigenständigkeit besonders leicht mit einer Vereinfachung verwechselt, die die Dokumentation später nicht trägt.

  • Modul A ist dann ausreichend, wenn Produktqualifizierung, Risikobeurteilung, Auswahl der technischen Lösungen und Dokumentation eine in sich schlüssige Konformitätsbegründung bilden.
  • Die Beteiligung einer Benannten Stelle ist insbesondere dann zu prüfen, wenn das Produkt zu besonderen Kategorien gehört, von etablierten technischen Lösungen abweicht oder gleichzeitig mehreren Regimen unterliegt.
  • Wenn das Team die Vollständigkeit der technischen Dokumentation nicht eigenständig belastbar vertreten kann, wird das Festhalten an Modul A zu einem organisatorischen Risiko und nicht zu einer Einsparung.

Erst vor diesem Hintergrund ist die verfahrensbezogene Einordnung erforderlich. Die für die jeweilige Produktart geltenden Vorschriften legen fest, ob die Voraussetzungen für ein Verbleiben bei Modul A erfüllt sind oder ob die Beteiligung einer dritten Stelle erforderlich ist. Weder technisches Bauchgefühl noch die Einschätzung, das Risiko sei „nicht hoch“, entscheiden darüber. Deshalb ist die Frage, ob man mit Modul A beginnen und später eine Benannte Stelle hinzuziehen kann, oft schlicht zu spät gestellt. Wenn die Konstruktionsentscheidungen und die Nachweisführung nicht von Anfang an auf diese Möglichkeit ausgerichtet waren, legt die spätere Einbindung einer dritten Stelle die Schwächen des Projekts in der Regel offen, statt sie zu beseitigen.

Die Entscheidung muss im Projekt verankert werden

Die Entscheidung, ob für ein bestimmtes Produkt eine Benannte Stelle erforderlich ist oder ob das Verfahren der internen Fertigungskontrolle ausreicht, ist eine Entwicklungsentscheidung. Sie sollte weder bei der Bestellung von Komponenten noch kurz vor der Endabnahme getroffen werden. Der richtige Zeitpunkt ist die Phase, in der das Team noch tatsächlichen Einfluss auf die Sicherheitsarchitektur, die Nutzungsgrenzen des Produkts, den Umfang der sicherheitsbezogenen Funktionen sowie auf den Aufbau der technischen Dokumentation hat. Wird die Entscheidung bis zum Schluss aufgeschoben, gerät die Organisation meist in eine Scheineinsparung: Formal bleibt sie bei Modul A, entwickelt das Produkt aber so, als ließen sich spätere Lücken ohne technische Folgen schließen. In der Praxis ist das nicht der Fall.

Die Folgen sind absehbar. Ein Wechsel des Konformitätsbewertungswegs gegen Ende des Projekts bedeutet meist die Rückkehr zu den Ausgangsannahmen, eine erneute Risikobeurteilung, die Korrektur von Steuerungslösungen, das Nachführen fehlender Nachweise und Streit darüber, wer in der Organisation die Entscheidung zu verantworten hatte. Genau deshalb braucht es einen kurzen, aber konsequenten internen Prozess, der vor dem Abschluss der Konzeptphase ausgelöst wird.

Ein solcher Prozess muss nicht umfangreich sein, sollte aber eindeutig sein. Zunächst ist das Produkt zu qualifizieren sowie seine Zweckbestimmung und seine Nutzungsgrenzen festzulegen. Anschließend ist ein Verzeichnis der anwendbaren Vorschriften zu erstellen und eine vorläufige Risikobeurteilung durchzuführen, die ausreicht, um kritische Sicherheitsfunktionen und die Punkte zu erkennen, an denen Konstruktionsentscheidungen den weiteren Weg der Konformitätsbewertung bestimmen können. Erst auf dieser Grundlage kann die Verfahrensentscheidung getroffen werden: Wir bleiben bei Modul A oder richten das Projekt auf die Beteiligung einer dritten Stelle in dem Umfang aus, der sich aus den Vorschriften oder aus der gewählten Nachweisstrategie ergibt.

Damit diese Entscheidung umsetzbar ist, braucht sie einen Verantwortlichen und klare Eingabedaten aus Konstruktion, Automatisierung, Sicherheit, Konformität und Dokumentation. Andernfalls kehrt das Thema im ungünstigsten Moment zurück: unter Termindruck vor der Auslieferung oder nach Hinweisen des Kunden, Importeurs oder der Marktüberwachungsbehörde. Dann löst die Organisation kein Konformitätsproblem mehr, sondern holt eine versäumte Entwicklungsentscheidung nach.

  • Beschreibung des Produkts, seiner Zweckbestimmung und seiner Nutzungsgrenzen,
  • vorläufige Risikobeurteilung sowie Identifizierung kritischer Sicherheitsfunktionen,
  • Verzeichnis der anwendbaren Vorschriften und Entscheidung über das Konformitätsbewertungsverfahren,
  • Plan für die Nachweisführung, einschließlich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Integrator.

Das zeigt sich besonders deutlich bei Modernisierungen, der Integration von Linien und der Rekonfiguration von Maschinen. Bei einem neuen Produkt lassen sich der Hersteller und die Verantwortung für das Gesamtkonzept in der Regel leichter bestimmen. Bei Änderungen an bestehenden Systemen ist die Lage komplexer, weil neben der Wahl des Wegs der Konformitätsbewertung auch geklärt werden muss, ob der Umfang des Eingriffs nicht eine neue Herstellerverantwortung begründet. Wenn die Änderung die Steuerungslogik, Sicherheitsfunktionen, das Zusammenwirken der Maschinen oder die bestimmungsgemäße Verwendung betrifft, ist die Einstufung als „bloße Modernisierung“ nicht mehr selbstverständlich. Dann ist die Frage nach der Benannten Stelle kein isolierter Formalismus, sondern Teil einer weitergehenden Entscheidung darüber, ob der Umfang der Änderungen eine erneute Bewertung des gesamten Sicherheitskonzepts erfordert und ob die Unterlagen von Lieferanten und Integratoren ausreichen, um das Endprodukt belastbar zu vertreten.

Wenn eine Organisation die Zusammenarbeit mit einer Benannten Stelle erwägt, sollte sie dies mit einem klaren Ziel tun. Das kann die Bestätigung sein, dass ein Verfahren unter Beteiligung einer dritten Stelle verpflichtend ist, die Bewertung eines genau abgegrenzten Umfangs, die Strukturierung des Nachweismaterials oder die Verringerung des Risikos von Streitigkeiten über die gewählten technischen Lösungen. Ein solches Gespräch hat nur dann einen Wert, wenn das Team seine Annahmen bereits darlegen kann: warum es Modul A für ausreichend hält, welche technischen Lösungen gewählt wurden, welche Abweichungen zugelassen wurden und wer diese Entscheidungen freigegeben hat. Konformität lässt sich nicht glaubwürdig nachträglich ergänzen. Sie muss parallel zum Produkt aufgebaut werden.

Erst das Beispiel, dann die Vorschriften

Der häufigste Fehler besteht darin, die Entscheidung über die Benannte Stelle auf die Frage nach den Verfahrenskosten zu reduzieren oder aus Gewohnheit zu treffen: „Bisher haben wir das immer mit Modul A gemacht.“ In der Praxis geht es jedoch zunächst um die Einstufung des Produkts und die Qualität der Projektannahmen. Wenn diese beiden Elemente nicht zusammenpassen, ist die Auseinandersetzung über das Verfahren selbst nur die Folge eines früheren Problems. Ein Team, das Modul A zu früh als offensichtliche Wahl ansieht, entdeckt die Lücke meist erst bei der Zusammenstellung der technischen Unterlagen, bei der Vorbereitung der EU-Konformitätserklärung oder vor der CE-Kennzeichnung. Dann zeigt sich, dass nicht eine externe Bestätigung fehlt, sondern die durchgängige Begründung.

Für das Projekt hat das eine sehr konkrete Folge: Das technische Team entwickelt auf Grundlage von Annahmen, die niemand formell verifiziert hat, und die für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlichen Personen erhalten Unterlagen, die sich bei einer Kontrolle oder bei Rückfragen des Kunden nur schwer verteidigen lassen. Deshalb müssen Kosten breiter bewertet werden als nur aus der Perspektive des Verfahrens selbst. Das Risiko späterer Korrekturen betrifft Steuerungen, Schutzeinrichtungen, die Arbeitslogik, die Anleitung, die Kennzeichnung und den Inhalt der EU-Konformitätserklärung. Aus diesem Grund ist eine frühere Überprüfung der Produkteinstufung oft günstiger als eine spätere Rettung des Projekts, selbst wenn sich am Ende bestätigt, dass die Beteiligung einer Benannten Stelle nicht erforderlich ist.

Ein typisches Beispiel ist die Modernisierung einer Linie, die zunächst als gewöhnliche Integration bestehender Maschinen behandelt wurde. Das Team sah Modul A als naheliegende Wahl an, weil fertige Baugruppen verwendet wurden und die Lieferanten die Konformität ihrer Geräte erklärten. Erst bei der Ordnung des Nachweismaterials wurde deutlich, dass der tatsächliche Eingriff wesentlich tiefer ging: Die Logik des Zusammenwirkens der Stationen wurde geändert, gemeinsame Sicherheitsfunktionen wurden ergänzt, die Abläufe für Stopp und Anlauf wurden umgebaut, und die Verantwortung für das Endverhalten des Gesamtsystems verlagerte sich faktisch auf den Integrator. Das Problem bestand also nicht darin, die Benannte Stelle als solche ausgelassen zu haben, sondern darin, von widersprüchlichen Annahmen auszugehen.

In der Dokumentation fehlte eine konsistente Risikobeurteilung für das Gesamtsystem, es fehlte eine Begründung für die Grenzen der Modernisierung, und die Parameter sowie die Architektur der Sicherheitsfunktionen waren nur fragmentarisch beschrieben, überwiegend durch Verweise auf die Unterlagen der Komponentenlieferanten. Als die Frage nach dem richtigen Weg der Konformitätsbewertung aufkam, musste das Team nicht zu Formularen zurückkehren, sondern zum Projekt selbst: die Produkteinstufung ordnen, das Nachweismaterial ergänzen und teilweise die technischen Lösungen ändern. Das ist die zentrale Lehre aus solchen Fällen. Die Beteiligung einer Benannten Stelle kann den formalen Weg strukturieren und den Bewertungsumfang präzisieren, sie behebt aber kein schwaches Projekt, ersetzt keine fundierte Risikobeurteilung, keine sachgerechte Auswahl von Schutzmaßnahmen und keine konsistente Dokumentation.

Erst nach einer solchen Klärung lohnt sich der Blick auf die Rechtslage. Die für das konkrete Produkt geltenden Vorschriften und die dafür vorgesehenen Verfahren der Konformitätsbewertung entscheiden darüber, ob die Beteiligung einer Benannten Stelle verpflichtend ist oder ob bei Modul A geblieben werden kann. Hersteller, Importeur, Integrator oder Kunde können nicht frei zwischen diesen Wegen wählen, wenn die Produkteinstufung und der einschlägige Rechtsakt zu einer anderen Lösung führen. Andererseits verlagert allein die Beteiligung einer Benannten Stelle weder die Verantwortung für den Inhalt der EU-Konformitätserklärung noch dafür, ob die CE-Kennzeichnung dem tatsächlich angewandten Weg der Konformitätsbewertung entspricht. Diese Verantwortung verbleibt bei dem Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt.

Die praktische Schlussfolgerung ist einfach. Die kostengünstigste Entscheidung zur Benannten Stelle ist eine frühzeitig getroffene Entscheidung: nach der Qualifizierung des Produkts, nach der Prüfung des Umfangs der Modernisierung oder Integration, nach der Bewertung der Qualität der Nachweisunterlagen, aber vor dem Abschluss des Projekts und vor der Zusammenstellung der EU-Konformitätserklärung sowie der CE-Kennzeichnung. Wenn in der Dokumentation Warnsignale auftreten — eine widersprüchliche Beschreibung der Produktgrenzen, kein eindeutig Verantwortlicher für die Risikobeurteilung, eine übermäßige Abstützung auf Lieferantenerklärungen oder Unklarheit darüber, wer für die Gesamtheit der Sicherheitsfunktionen verantwortlich ist — ist noch vor der abschließenden Konformitätsbewertung eine Überprüfung erforderlich. Ihr Ziel ist nicht Formalismus. Es geht darum, dass der Weg der Konformitätsbewertung dem tatsächlichen Produkt entspricht und nicht einer zu früh getroffenen Annahme, an der nur deshalb festgehalten wird, weil das Projekt bereits fast abgeschlossen ist.

Zusammenarbeit mit einer Benannten Stelle – wann sie erforderlich ist und wann Modul A ausreicht

Zu spät ist es, wenn das technische Konzept bereits feststeht und das Team erst dann die Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung zusammenstellt oder die CE-Kennzeichnung plant. Dann zeigt sich häufig, dass das Problem die frühere Einstufung des Produkts und den gewählten Weg der Konformitätsbewertung betrifft.

Nein. Ob eine Benannte Stelle beteiligt werden muss, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung des Produkts, seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, dem vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlgebrauch sowie dem zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren.

Modul A ist ausreichend, wenn der Hersteller die Konformität des Produkts im Rahmen der internen Fertigungskontrolle eigenständig und überzeugend nachweisen kann. Dafür sind eine stimmige Einstufung des Produkts, eine Risikobeurteilung, die Auswahl von Schutzmaßnahmen und eine vollständige technische Dokumentation erforderlich.

Nein, im Gegenteil. Bei Modul A liegt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Konformitätsbewertung, die Begründung des gewählten Verfahrens und die Zusammenstellung der Nachweisunterlagen beim Hersteller.

Insbesondere dann, wenn das Produkt eine komplexe Architektur aufweist, nicht standardmäßig umgesetzte Sicherheitsfunktionen hat oder gleichzeitig mehreren Konformitätsregimen unterliegt. In solchen Fällen entscheidet die technische Korrektheit allein noch nicht darüber, ob Modul A ausreichend ist.

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