Kernaussagen des Artikels:
Der Artikel beschreibt den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die wesentlichen Pflichten des Herstellers im Zusammenhang mit Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und der Dokumentation für die CE-Kennzeichnung.
- Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt die Sicherheit von Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, sowie die Pflichten von Herstellern und Importeuren.
- Erfordert die Erfüllung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, einschließlich der Durchführung einer Risikobeurteilung.
- Der Hersteller wählt das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren aus und führt es durch (z. B. interne Fertigungskontrolle, EG-Baumusterprüfung, umfassende Qualitätssicherung).
- Voraussetzung für das Inverkehrbringen einer Maschine auf dem EU-Markt ist die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung.
- Die Richtlinie umfasst unter anderem Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel sowie unvollständige Maschinen.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist einer der wichtigsten Rechtsakte zur Regelung der Maschinensicherheit in der Europäischen Union. Ihr Hauptziel besteht darin, sicherzustellen, dass Maschinen, die in Verkehr gebracht werden, für die Nutzer sicher sind und dass Hersteller, Importeure und Händler festgelegte Pflichten erfüllen. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten Aspekte der Richtlinie, darunter die Definition einer Maschine, die Pflichten des Herstellers, die Verantwortung des Arbeitgebers sowie Hinweise für Einkaufsabteilungen und Arbeitsschutzfachkräfte.
Einführung in die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Definition der Richtlinie
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde am 17. Mai 2006 vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Ihr Hauptziel ist die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Konstruktion, den Bau und das Inverkehrbringen von Maschinen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Gesundheit und Sicherheit der Nutzer.
Alle Maschinen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, müssen über eine CE-Kennzeichnung verfügen, die ihre Konformität mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestätigt.
Anwendungsbereich
Die Richtlinie erfasst ein breites Spektrum von Maschinen, darunter:
- Maschinen, also Gesamtheiten von Teilen, von denen mindestens eines beweglich ist und die zur Ausführung einer bestimmten Funktion miteinander verbunden sind.
- Austauschbare Ausrüstungen, die nach dem Anbau an eine Maschine oder einen Schlepper deren Funktion verändern.
- Sicherheitsbauteile, die gesondert in Verkehr gebracht werden.
- Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, die zum Heben als Teil einer Maschine oder eines Lastaufnahmemittels ausgelegt sind.
- Abnehmbare Gelenkwellen.
- Unvollständige Maschinen, die vor der Inbetriebnahme weiter montiert werden müssen.
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind unter anderem spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnügungsparks, Maschinen, die speziell für kerntechnische Zwecke konstruiert wurden, Waffen, bestimmte Verkehrsmittel sowie Maschinen, die für militärische oder polizeiliche Zwecke ausgelegt sind.
Die Richtlinie 2006/42/EG gilt für alle neuen Maschinen, die auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, sowie für Maschinen, die aus Drittländern importiert werden.
| Kategorie | Beschreibung |
|---|---|
| Maschinen | Gesamtheit von Teilen, von denen mindestens eines beweglich ist und die zur Ausführung einer bestimmten Funktion miteinander verbunden sind. |
| Austauschbare Ausrüstungen | Vom Bediener an einer Maschine oder einem Schlepper angebrachte Vorrichtungen, die dazu dienen, die Funktion der Maschine oder des Schleppers zu ändern. |
| Sicherheitsbauteile | Bauteile zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion, die gesondert in Verkehr gebracht werden. |
| Lastaufnahmemittel | Elemente oder Ausrüstungen, die nicht mit der Hebemaschine verbunden sind und das Halten der Last ermöglichen. |
| Ketten, Seile und Gurte | Ketten, Seile und Gurte, die zum Heben als Teil einer Hebemaschine konstruiert und hergestellt wurden. |
| Abnehmbare Gelenkwellen | Elemente zur Kraftübertragung zwischen selbstfahrenden Maschinen oder Schleppern und anderen Maschinen. |
| Unvollständige Maschinen | Fast fertige Maschinen, die vor dem Einsatz weiter montiert werden müssen und zum Einbau in andere Maschinen bestimmt sind. |
Definition der Maschine nach der Richtlinie
Was ist eine Maschine?
Gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bezeichnet „Maschine“:
- eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.
- eine der oben genannten Gesamtheiten, bei der lediglich die Teile fehlen, die für den Anschluss am Einsatzort oder an Energie- und Antriebsquellen erforderlich sind.
- eine einbaufertige Gesamtheit, die nur dann funktionsfähig ist, wenn sie auf einem Beförderungsmittel montiert oder in einem Gebäude oder Bauwerk installiert ist.
- Gesamtheiten von Maschinen, die, um ein bestimmtes Endergebnis zu erreichen, so angeordnet und gesteuert sind, dass sie als integrierte Gesamtheit funktionieren.
- eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist und die zum Heben von Lasten bestimmt ist, wobei die einzige Kraftquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Muskelkraft ist.
Von der Richtlinie erfasste Maschinenarten
Die Richtlinie erfasst verschiedene Arten von Maschinen, darunter unter anderem:
- Maschinen zur Bearbeitung von Metall, Holz und anderen Werkstoffen.
- Landmaschinen wie Schlepper und Mähdrescher.
- Baumaschinen, darunter Krane und Bagger.
- Maschinen, die in der Lebensmittel-, Pharmaindustrie und chemischen Industrie eingesetzt werden.
- Maschinen für den Materialtransport, wie Förderbänder und Gabelstapler.
Jeder dieser Maschinentypen muss bestimmte Anforderungen an Sicherheit, Konstruktion und Bau erfüllen, damit er rechtmäßig auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden kann.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Pflichten des Herstellers
Sicherstellung der Konformität von Maschinen mit den grundlegenden Anforderungen

Der Hersteller einer Maschine ist verpflichtet sicherzustellen, dass sein Produkt alle grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllt. Dazu gehört die Risikobeurteilung im Zusammenhang mit der Verwendung der Maschine sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um Gefährdungen zu beseitigen oder zu minimieren.
Konformitätsbewertungsverfahren
Je nach Art der Maschine muss der Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Dazu können gehören:
- Interne Fertigungskontrolle: Der Hersteller bewertet selbst, ob die Maschine die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.
- EG-Baumusterprüfung: Ein Verfahren, bei dem eine notifizierte Stelle die Übereinstimmung der Maschine mit den harmonisierten Normen prüft.
- Umfassende Qualitätssicherung: Ein Qualitätsmanagementsystem, das von einer notifizierten Stelle genehmigt werden muss.
Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
Der Hersteller muss eine EG-Konformitätserklärung erstellen, in der er bestätigt, dass die Maschine alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Die Erklärung muss enthalten:
- Identifikationsdaten des Herstellers.
- Beschreibung der Maschine.
- Verzeichnis der angewandten harmonisierten Normen.
- Unterschrift der zur Ausstellung der Erklärung bevollmächtigten Person.
Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar an der Maschine angebracht sein und ihre Konformität mit den Vorschriften der Europäischen Union bestätigen.
Technische Dokumentation
Der Hersteller muss außerdem eine technische Dokumentation erstellen, die den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Die Dokumentation sollte unter anderem enthalten:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine.
- Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne.
- Verzeichnis der auf die Maschine angewandten Normen und Vorschriften.
- Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität der Maschine mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.
- Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Risikobeurteilungen.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Verantwortung des Arbeitgebers
Pflichten des Arbeitgebers bei der Nutzung von Maschinen
Arbeitgeber sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle am Arbeitsplatz eingesetzten Maschinen sicher sind und den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Dazu gehören mehrere wesentliche Pflichten:
- Risikobeurteilung: Arbeitgeber müssen regelmäßig Risikobeurteilungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Maschinen durchführen, um potenzielle Gefährdungen zu identifizieren und geeignete Präventionsmaßnahmen einzuführen.
- Instandhaltung und Wartung: Maschinen müssen regelmäßig geprüft, gewartet und instand gesetzt werden, damit ihr sicherer Betrieb gemäß den Anweisungen des Herstellers gewährleistet ist.
- Schulung der Beschäftigten: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Beschäftigten, die Maschinen bedienen, angemessen in deren Handhabung, Sicherheit und Notfallverfahren geschult sind.
- Anweisungen und Verfahren: Sämtliche Anweisungen und Verfahren für den sicheren Betrieb von Maschinen müssen klar festgelegt und für die Beschäftigten zugänglich sein.
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Arbeitgeber müssen den Beschäftigten geeignete PSA zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass diese entsprechend den Empfehlungen verwendet wird.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten regelmäßig in der sicheren Bedienung von Maschinen zu schulen und geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen.
Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind zentrale Aspekte der Verantwortung des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass:
- alle Maschinen mit geeigneten Abdeckungen und Schutzeinrichtungen ausgestattet sind, um Beschäftigte vor Verletzungen zu schützen.
- kollektive Schutzmaßnahmen wie Lüftung oder Absaugsysteme installiert sind und ordnungsgemäß funktionieren.
- die Beschäftigten sich der mit der Nutzung von Maschinen verbundenen Gefährdungen bewusst sind und wissen, wie sie in Notfallsituationen reagieren müssen.
- regelmäßig Arbeitsschutz-Audits und -Inspektionen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Sicherheitsverfahren eingehalten werden.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Hinweise für den Einkauf
Kriterien für die Auswahl von Maschinen
Der Einkauf spielt eine zentrale Rolle dabei, sicherzustellen, dass beschaffte Maschinen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Bei der Auswahl von Maschinen sollte der Einkauf folgende Kriterien berücksichtigen:
- Normenkonformität: Prüfen, ob die Maschine über eine CE-Kennzeichnung und eine EG-Konformitätserklärung verfügt, die ihre Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften bestätigen.
- Technische Dokumentation: Sicherstellen, dass der Hersteller eine vollständige technische Dokumentation bereitstellt, einschließlich Betriebs-, Wartungs- und Montageanleitungen.
- Risikobeurteilung: Auswahl von Maschinen, die eine Risikobeurteilung durchlaufen haben und so ausgelegt wurden, dass Gefährdungen minimiert werden.
- Serviceunterstützung: Sicherstellen, dass der Hersteller After-Sales-Support bietet, einschließlich Serviceleistungen und Zugang zu Ersatzteilen.
- Referenzen und Bewertungen: Die Einholung von Erfahrungen anderer Nutzer sowie die Prüfung der Referenzen des Herstellers können helfen, die Zuverlässigkeit und Qualität der Maschine zu bewerten.
Prüfung der Dokumentation und der CE-Kennzeichnung
Der Einkauf sollte die vom Hersteller bereitgestellte Dokumentation sorgfältig prüfen. Wichtige Punkte, auf die zu achten ist, sind:
- EG-Konformitätserklärung: Prüfen, ob die Erklärung alle erforderlichen Angaben enthält, etwa die Daten des Herstellers, die Beschreibung der Maschine, die angewandten harmonisierten Normen sowie die Unterschrift einer bevollmächtigten Person.
- Betriebsanleitungen: Sicherstellen, dass die Anleitungen klar, detailliert und in der Sprache des Benutzers verfügbar sind.
- CE-Kennzeichnung: Prüfen, ob die CE-Kennzeichnung gut sichtbar an der Maschine angebracht sowie lesbar und dauerhaft ist.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Hinweise für den Arbeitsschutz
Kontrolle und Überwachung der Maschinennutzung
Der Arbeitsschutz hat zentrale Aufgaben bei der Kontrolle und Überwachung der sicheren Nutzung von Maschinen im Betrieb. Nachfolgend einige grundlegende Leitlinien:
- Regelmäßige Inspektionen: Regelmäßige Inspektionen der Maschinen durchführen, um ihren technischen Zustand sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen zu überprüfen.
- Sicherheitsaudit: Regelmäßige Sicherheitsaudits organisieren, die die Risikobeurteilung, die Prüfung der Dokumentation sowie die Einhaltung der Sicherheitsverfahren umfassen.
- Überwachung der Konformität: Sicherstellen, dass alle Maschinen entsprechend den Herstelleranweisungen und den gesetzlichen Vorschriften verwendet werden.
- Berichterstattung und Dokumentation: Eine genaue Dokumentation aller Inspektionen, Audits und Vorfälle im Zusammenhang mit der Nutzung von Maschinen führen.
Schulungen und Unterweisungen für Mitarbeiter
Unterweisung und Schulung sind wesentliche Bestandteile der Arbeitsschutzstrategie. Der Arbeitsschutz sollte Folgendes sicherstellen:
- Erstunterweisungen: Jeder Mitarbeiter, der eine Maschine bedienen wird, sollte eine Erstunterweisung erhalten, die die Regeln für den sicheren Betrieb, die Wartung sowie das Verhalten in Notfallsituationen umfasst.
- Wiederholungsschulungen: Regelmäßige Wiederholungsschulungen helfen, ein hohes Bewusstsein der Mitarbeiter für Gefährdungen und Sicherheitsverfahren aufrechtzuerhalten.
- Betriebsanleitungen: Mitarbeiter sollten einfachen Zugang zu Betriebsanleitungen und Notfallverfahren haben, die an gut sichtbaren Stellen in der Nähe der Maschinen angebracht sein sollten.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Import von Maschinen
Importverfahren
Der Import von Maschinen in die Europäische Union ist mit bestimmten Verfahren verbunden, die eingehalten werden müssen, um die Konformität mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sicherzustellen:
- Konformitätsprüfung: Der Importeur muss sicherstellen, dass die Maschine den Anforderungen der Richtlinie entspricht und über eine CE-Kennzeichnung verfügt.
- Prüfung der Dokumentation: Der Importeur sollte die technische Dokumentation, einschließlich der EG-Konformitätserklärung und der Betriebsanleitungen, sorgfältig prüfen.
- Sicherheitskontrolle: Bevor die Maschine auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, muss der Importeur eine Sicherheitskontrolle durchführen, um sicherzustellen, dass die Maschine alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt.
- Registrierung und Meldung: In einigen Fällen kann es erforderlich sein, den Import den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu melden.
Anforderungen an die Richtlinienkonformität
Importierte Maschinen müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie Maschinen, die innerhalb der EU hergestellt werden. Das bedeutet, dass Importeure sicherstellen müssen:
- CE-Kennzeichnung: Die Maschine muss mit dem CE-Zeichen versehen sein, das ihre Konformität mit den EU-Vorschriften bestätigt.
- Technische Dokumentation: Die vollständige technische Dokumentation, einschließlich der EG-Konformitätserklärung, muss auf Verlangen verfügbar sein.
- Betriebsanleitungen: Betriebs- und Wartungsanleitungen müssen in der Sprache des Landes bereitgestellt werden, in dem die Maschine verwendet wird.
- Einhaltung der Konformitätsbewertungsverfahren: Je nach Art der Maschine können zusätzliche Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich sein, wie etwa die EG-Baumusterprüfung oder die umfassende Qualitätssicherung.
Importeure von Maschinen in die EU müssen vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass für jede Maschine eine vollständige technische Dokumentation vorliegt und sie die Anforderungen der Richtlinie erfüllt.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Konformitätserklärung
Was sollte die Konformitätserklärung enthalten?
Die EG-Konformitätserklärung ist ein Dokument, mit dem der Hersteller bestätigt, dass die Maschine alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllt. Sie sollte folgende Elemente enthalten:
- Identifikationsdaten des Herstellers: Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers.
- Beschreibung der Maschine: Eine kurze, aber detaillierte Beschreibung der Maschine, einschließlich ihrer Handelsbezeichnung, des Modells und der Seriennummer.
- Verzeichnis der angewandten harmonisierten Normen: Eine Liste der Normen, die angewendet wurden, um die Konformität der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie sicherzustellen.
- Unterschrift der bevollmächtigten Person: Die Erklärung muss von einer Person unterzeichnet sein, die zur Vertretung des Herstellers bevollmächtigt ist, zusammen mit Datum und Ort der Ausstellung des Dokuments.
Bedeutung der Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung ist ein zentrales Dokument im Prozess des Inverkehrbringens einer Maschine auf dem EU-Markt. Ihre Bedeutung umfasst:
- Bestätigung der Konformität: Die Erklärung ist die formale Bestätigung, dass die Maschine alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllt.
- Grundlage für die CE-Kennzeichnung: Nur auf Grundlage der Konformitätserklärung darf der Hersteller die CE-Kennzeichnung an der Maschine anbringen.
- Konformitätsdokumentation: Die Erklärung ist Teil der technischen Dokumentation, die der Hersteller aufbewahren und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung stellen muss.
- Vertrauen der Nutzer: Das Vorliegen einer Konformitätserklärung stärkt das Vertrauen der Nutzer in die Maschine, da sie deren Sicherheit und Regelkonformität bestätigt.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Maschinendokumentation
Bestandteile der technischen Dokumentation
Die technische Dokumentation ist ein wesentlicher Bestandteil des Nachweises der Konformität einer Maschine mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie sollte Folgendes enthalten:
- Allgemeine Beschreibung der Maschine: Eine detaillierte Beschreibung der Maschine, ihres Verwendungszwecks und ihrer Hauptfunktionen.
- Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne: Umfassende Zeichnungen und Pläne, die Aufbau und Funktionsweise der Maschine darstellen.
- Verzeichnis der Normen und Vorschriften: Eine Liste aller harmonisierten Normen und Vorschriften, die bei der Konstruktion und dem Bau der Maschine angewendet wurden.
- Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen: Eine Beschreibung der eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Nutzer vor Gefährdungen.
- Ergebnisse von Prüfungen und Risikobeurteilungen: Die Dokumentation der Ergebnisse durchgeführter Prüfungen sowie der mit der Nutzung der Maschine verbundenen Risikobeurteilung.
- Betriebs- und Wartungsanleitungen: Detaillierte Anleitungen für den Betrieb, die Wartung und die Reparatur der Maschine.
Bedeutung und Aufbewahrung der Dokumentation
Die technische Dokumentation erfüllt mehrere wesentliche Funktionen:
- Grundlage für die Konformitätsbewertung: Sie dient als Grundlage für die Bewertung der Konformität der Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
- Überprüfung durch Aufsichtsbehörden: Marktüberwachungsbehörden können Zugang zur Dokumentation verlangen, um die Konformität der Maschine zu überprüfen.
- Technische Unterstützung: Die Dokumentation ist eine unverzichtbare Informationsquelle für Servicetechniker und Nutzer der Maschine und hilft bei der Lösung technischer Probleme.
- Aufbewahrung: Der Hersteller ist verpflichtet, die technische Dokumentation für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens der Maschine aufzubewahren. Die Dokumentation kann in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden, sofern sie auf Verlangen leicht zugänglich ist.
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Pflichten der Beteiligten
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt Herstellern, Arbeitgebern, Importeuren und anderen beteiligten Parteien eine Reihe von Pflichten auf, um die Sicherheit der auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Maschinen zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- Hersteller: Sicherstellung der Konformität von Maschinen mit den Sicherheitsanforderungen, Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie Erstellung der Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation.
- Arbeitgeber: Gewährleistung der sicheren Nutzung von Maschinen, regelmäßige Wartung und Schulung der Beschäftigten.
- Einkaufsabteilung: Überprüfung der Konformität von Maschinen mit der Richtlinie vor dem Kauf, Kontrolle der Dokumentation und der CE-Kennzeichnung.
- Arbeitsschutz: Überwachung der Arbeitssicherheit, regelmäßige Inspektionen und Schulungen.
| Partei | Wesentliche Pflichten |
|---|---|
| Hersteller | Sicherstellung der Konformität von Maschinen mit den Sicherheitsanforderungen Erstellung der EG-Konformitätserklärung Vorbereitung und Aufbewahrung der technischen Dokumentation Anbringung der CE-Kennzeichnung an der Maschine |
| Arbeitgeber | Gewährleistung der sicheren Nutzung von Maschinen Regelmäßige Wartung und Inspektion der Maschinen Schulung der Beschäftigten in der Bedienung von Maschinen Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) |
| Einkaufsabteilung | Überprüfung der Konformität von Maschinen mit der Richtlinie vor dem Kauf Kontrolle der technischen Dokumentation und der CE-Kennzeichnung |
| Arbeitsschutz | Kontrolle und Überwachung der Nutzung von Maschinen Regelmäßige Sicherheitsinspektionen und -audits Organisation von Arbeitsschutzschulungen für Beschäftigte |
| Importeur | Überprüfung der Konformität importierter Maschinen mit der Richtlinie Kontrolle und Aufbewahrung der technischen Dokumentation Sicherstellung der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen |
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Bedeutung der Maschinenrichtlinie für die Arbeitssicherheit
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spielt eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der Arbeitssicherheit in der Europäischen Union. Ihre Vorschriften zielen darauf ab:
- Minimierung des Risikos: Durch die Anforderungen an die Auslegung und Konstruktion von Maschinen wird das mit ihrer Nutzung verbundene Risiko auf ein Minimum reduziert. Die Risikobeurteilung kann gemäß der Norm ISO 12100 durchgeführt werden, die zu den harmonisierten Normen des Typs A gehört.
- Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus: Die Vorschriften der Richtlinie gewährleisten ein hohes Niveau beim Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Nutzer von Maschinen.
- Vereinheitlichung der Vorschriften: Die Richtlinie harmonisiert die Vorschriften für Maschinen in der gesamten EU, was den Handel und das Inverkehrbringen von Maschinen erleichtert.
- Stärkung des Vertrauens der Nutzer: Maschinen, die der Richtlinie entsprechen und mit CE gekennzeichnet sind, werden als sicher und zuverlässig wahrgenommen, was das Vertrauen der Nutzer erhöht.
Externe Links
Vollständiger Text der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/PL/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0042
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – Pflichten des Herstellers
Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Maschine die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören die Risikobeurteilung im Zusammenhang mit der Verwendung der Maschine sowie die Anwendung von Maßnahmen, die Gefährdungen beseitigen oder minimieren.
Je nach Art der Maschine führt der Hersteller das entsprechende Verfahren durch, z. B. die interne Fertigungskontrolle, die EG-Baumusterprüfung oder die umfassende Qualitätssicherung. An einigen Verfahren ist eine notifizierte Stelle beteiligt.
Die EG-Konformitätserklärung sollte die Identifikationsdaten des Herstellers, eine Beschreibung der Maschine, ein Verzeichnis der angewandten harmonisierten Normen sowie die Unterschrift der bevollmächtigten Person enthalten. Sie bestätigt die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie.
Die CE-Kennzeichnung wird an gut sichtbarer Stelle an der Maschine angebracht, nachdem ihre Konformität mit den Anforderungen bestätigt wurde. CE bestätigt die Konformität der Maschine mit den Vorschriften der Europäischen Union.
Die technische Dokumentation muss den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Sie sollte unter anderem eine allgemeine Beschreibung der Maschine, Konstruktionszeichnungen und Schaltpläne sowie eine Auflistung der auf die Maschine angewandten Normen und Vorschriften umfassen.